Frage an Rechtsgelehrte

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Geht das einfach so:
Das Landgericht München I ist gemäß UrhG §§ 105, 32 ZPO Örtlich zuständig, da die beanstandeten Internetseiten bestimmungsgemäß auch im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen werden können.
Das verstehe ich ja noch, aber:
Aus dieser Tatsache folgt auch die internationale Zuständigkeit.
Ist es in unserem Recht wirklich so geregelt, dass jedes x-beliebige Landgericht die internationale Zuständigkeit für das ganze Internet hat, nur weil da zufällig gerade darauf zugegriffen werden kann?

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This page contains a single entry by Dominik Schwind published on July 9, 2005 11:03 AM.

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