Geht das einfach so:
Das Landgericht München I ist gemäß UrhG §§ 105, 32 ZPO Örtlich zuständig, da die beanstandeten Internetseiten bestimmungsgemäß auch im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen werden können.Das verstehe ich ja noch, aber:
Aus dieser Tatsache folgt auch die internationale Zuständigkeit.Ist es in unserem Recht wirklich so geregelt, dass jedes x-beliebige Landgericht die internationale Zuständigkeit für das ganze Internet hat, nur weil da zufällig gerade darauf zugegriffen werden kann?
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